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19.04.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Betriebsbedingte Kündigung: ene mene miste ...

Ene mene miste ist ein Abzählreim, ein Pseudo-Zufallsgenerator. Dabei steht durch den kalkulierten Beginn schon fest, wenn es erwischen wird. Viele Kündigungen werden offensichtlich ähnlich geplant. Anfang April gab es wieder eine Menge Beratungen wegen Kündigung, diesmal waren es mehr betriebsbedingte Kündigungen als in den Vormonaten. An denen man aber fühlen konnte, wie man so schön sagt. In einigen Fällen war als Grund gegenüber dem Betriebsrat eine strukturelle Straffung genannt, d.h. man hatte aus drei Stellen zwei Stellen gemacht. Da der Betriebsrat Ausnahmen von der Sozialauswahl nicht mitmacht, soll nun die Leistungsträgerin gehen. In einem anderen Fall waren aus zwei Abteilungen eine geworden und aus zwei Abteilungsleitern einer. Hier war der Betriebsrat großzügiger und stimmte der rechtlich auf schwachen Beinen stehenden betriebsbedingte Kündigung sogar zu. Gehen musste derjenige der teurer war, also wegen seiner längeren Betriebszugehörigkeit ca. 50 % mehr Gehalt erhielt. In beiden Fällen werden die Unternehmen dem Arbeitsgericht erklären müssen, wie das bisher bewältigte Arbeitsvolumen auf einmal mit weniger Mitarbeitern zu schaffen sein soll. Organisatorische Veränderungen über das reine Streichen der einen Stelle oder ein Mehreinsatz von Technik ist in beiden Fällen nicht geplant. Da das Bundesarbeitsgericht in solchen Fällen hohe Anforderungen an den Sachvortrag des Arbeitgebers stellt ("jetzt erklären sie mal, wie das funktionieren soll, gleiche Arbeit, weniger Leute"), rechnen wir uns gute Chancen aus, dass die Kündigungen für unwirksam erklärt werden. Die Fälle zeigen aber, dass Kündigungen häufig angreifbar sind, und trotzdem ausgesprochen werden. Das macht durchaus Sinn in den Augen eines Unternehmers: Viele Arbeitnehmer klagen nämlich nicht einmal dagegen. Und diejenigen, die klagen, erhalten meistens eine Abfindung, aber ihren Job nicht wieder. Im Falle des Abteilungsleiters wird es aber zum Schwur kommen. Dieser will nämlich seinen Job auf jeden Fall behalten, klagt also auf Weiterbeschäftigung.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

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